Revisor für KMU


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Auszug aus dem Obligationenrecht


1. Ordentliche Revision

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung
durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung
einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpfl ichtet sind.
2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die
zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten
vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung
ordentlich geprüft wird.

2. Eingeschränkte Revision

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die
Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet
werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
hat.
3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann
für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen,
dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht
auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens
10 Tage vor der Generalversammlung eine Eingeschränkte Revision zu verlangen. Die
Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister
die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

3. Unabhängigkeit der
Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die
Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für
die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener
Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen
eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

4. Revisionsbericht

1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden
Bericht über das Ergebnis der Revision.
Dieser Bericht enthält:
1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der
Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende
Gesellschaft erbracht wurden;
4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher
Befähigung.
2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

5. Amtsdauer der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der
Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens
während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem
Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu
informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.
4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung
abberufen.

6. Auskunft und Geheimhaltung

1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte,
die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.
2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von
Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpfl ichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei
der Erstattung von Anzeigen und bei der Au

7. Abnahme der Rechnung
Gewinnverwendung

1 Bei Gesellschaften, die verpfl ichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre
Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht
vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung
genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.
2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung
anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen
Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.
3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung
der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes
nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle
missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

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